Sachgerichts und betrifft gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Da nicht nur unmittelbar aus der Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen werden können, sondern auch solche, die nachweislich an ihre Stelle getreten sind (sog. Surrogate), können auch Letztere beschlagnahmt werden (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 44 zu Art. 263 StPO).