Weder den Angaben der betroffenen Gesellschaften noch denjenigen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Zahlung an die D. AG in Höhe von Fr. 30'000.00 bzw. an die C. AG in Höhe von Fr. 20'000.00 in irgendeiner Form mit der Pandemie zu tun hatten. Vielmehr legen beide übereinstimmend dar, dass diese aufgrund des Bewilligungsentzugs erfolgten. Demnach besteht betreffend die Zahlung der E. AG vom 31. März 2020 in Höhe von Fr. 30'000.00 an die D. AG mit dem Vermerk "Löhne" und an die C. AG mit dem Vermerk "Verwaltungsaufwand" ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich missbräuchlicher Verwendung der Covid-19-Kredite (vgl. E. 4.2.2 hiervor).