Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen wurde (act. 3.1.3, S. 149). Diesbezüglich besteht der Verdacht, dass die ihr am 14. August 2020 von der E. AG überwiesene Summe von Fr. 100'000.00 als Darlehen oder Schenkung für ihr Gründungskapital diente. Auch hinsichtlich der am 14. August 2020 überwiesenen Fr. 70'000.00 besteht der Verdacht, dass diese Summe als Darlehen oder Schenkung diente. Demnach besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der COVID-19-Kredit nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet wurde, sondern daraus Darlehen gewährt wurden, was gegen Art. 23 COVID-19-SBüV verstösst (vgl. E. 4.2.2 und E. 5.2 hiervor).