5.4. Die COVID-19-Kredite dienten einzig der Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse, demnach der Deckung von laufend anfallenden Kosten, insbesondere von Miet- oder Sachkosten. Der Personalaufwand sollte schlussendlich grösstenteils durch die Covid-19-Massnahmen in den Bereichen Kurzarbeit und Erwerbsersatz gedeckt werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Beschuldigte unterzeichnete die Kreditvereinbarung der E. AG und sicherte darin zu, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden (vgl. E. 4.3.1.2 hiervor).