worden sei. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die Kreditmittel einzig zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse hätten verwendet werden dürfen. Der Leiter der Finanzen habe sich um die Verwendung der COVID-19-Kredite gekümmert. Bei den Zahlungen vom 14. August 2020 der E. AG an die C. AG und die G. AG habe es sich um irrtümliche Zahlungen gehandelt, die wieder auf das Konto der E.AG zurückbezahlt worden seien. Am 22. September 2020 seien dem Geschäftskonto der E. AG von der C. AG Fr. 170'000.00 gutgeschrieben worden, weil man bemerkt habe, dass der Leiter der Finanzen irrtümlicherweise die Darlehen von einem falschen Konto getätigt habe (vgl. act.