erhaltenen Kredite für die Deckung von laufend anfallenden Kosten, insbesondere von Miet- oder Sachkosten, verwendet werden. Der Personalaufwand sollte schlussendlich grösstenteils durch die COVID-19-Massnah- men in den Bereichen Kurzarbeit und Erwerbsersatz gedeckt werden (Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. September 2020, BBl 2020 8477 ff., 8499 f., Ziff. 5.2).