3.1.3., S. 46), bestehen die beiden anderen Gesellschaften weiter und mussten die COVID-19-Kredite nicht beanspruchen (vgl. E. 2.4 hiervor). Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass die Pandemie keinen Einfluss auf die im selben Bereich tätige E. AG hatte. 4.4. Demzufolge ergibt sich aus den bisherigen Erkenntnissen des Strafverfahrens der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte für die E. AG einen COVID-19-Kredit mittels falscher Angaben unrechtmässig i.S.v. Art. 23 COVID-19-SBüV erwirkte. 5. 5.1. Überdies stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte nach Gewährung des COVID-19-Kredit diesen nicht den Vorgaben entsprechend verwendete.