Diese waren aber im Zeitpunkt der Antragsstellung aufgrund des Entzuges der Bewilligung gegeben. Der Beschuldigte hatte hiervon Kenntnis, sah er sich doch als Hauptaktionär und ohne Zeichnungsberechtigung genötigt, den Kredit anstelle des Geschäftsführers selbst zu beantragen (vgl. E. 4.3.1.4 hiervor). Die E. AG hat ausweislich der Handelsregisterauszüge denselben Zweck wie die C. AG und die D. AG und erbringt Dienstleistungen im Bereich des Personalverleihs und der Personalvermittlung (act. 3.1.3, S. 43 ff.). Während über der E. AG inzwischen der Konkurs eröffnet wurde (act. 3.1.3., S. 46)