3.1.3, S. 123 ff.). Nachdem das Führen einer Geschäftstätigkeit ohnehin ausgesetzt war, bestand auch kein Bedarf an finanziellen Mitteln. Am 2. Juli 2020 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab (act. 3.1.3, S. 81 ff.). Obwohl in diesem Zeitpunkt klar war, dass die E. AG ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr wird aufnehmen können, wurden am - 11 -