Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Luzern der Beschwerde der E. AG gegen den Entzug der Bewilligung zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung die aufschiebende Wirkung (act. 3.1.3, S. 74 ff.). Dennoch beantragte nicht deren Geschäftsführer den CO- VID-19-Kredit, sondern der Beschuldigte, da dieser offenbar der Auffassung war, der Geschäftsführer werde die entzogene Bewilligung nicht mehr zurückerhalten. Aufgrund des Bewilligungsentzugs arbeiteten die Mitarbeitenden der E. AG laut den Angaben des Beschuldigten und den entsprechenden Lohnabrechnungen bei der D. AG (act. 4.1, S. 55 ff., act. 3.1.3, S. 123 ff.).