Die Kreditbeantragung erfolgt dann unrechtmässig, wenn in guten Treuen nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Betroffenheit von der Pandemie eintreten und die Berechtigung zum Bezug des Kredits gegeben sein wird. Die COVID-19-SBüV trat am 26. März 2020 in Kraft, bereits einen Tag später stellte der Beschuldigte den Kreditantrag (vgl. E. 4.3.1.2 hiervor). In diesem Zeitpunkt gab es keinen Anlass, den Kredit zu beantragen, zumal bekannt war, dass die Kredite schnell ausgezahlt werden: