Die Gesellschaft sei ohne Bewilligung nicht mehr tätig gewesen (vgl. E. 4.3.1.5 hiervor). Auch dem Schreiben vom 30. April 2021 lässt sich nicht entnehmen, wie die E. AG durch die Pandemie betroffen gewesen sein soll. Die genannte Umsatzhalbierung bezieht sich auf die beiden Jahre vor der Pandemie (vgl. E. 4.3.1.1 und 4.3.1.4 hiervor).