Vielmehr sprechen diese dafür, dass die Gesellschaft durch den Entzug der Bewilligung zum Personalverleih bzw. zur -vermittlung am 30. Oktober 2019 betroffen war (vgl. E. 4.3.1.4 hiervor). Dies wurde auch vom Beschuldigten selbst anlässlich dessen Einvernahme bestätigt, führte er doch aus, nicht zu wissen, wie die E. AG von der Pandemie betroffen gewesen sei. Er führte den Umsatzrückgang auf den Entzug der Bewilligung und die Wintermonate zurück, in denen in der Baubranche wenig los sei. Die Gesellschaft sei ohne Bewilligung nicht mehr tätig gewesen (vgl. E. 4.3.1.5 hiervor).