Die Gesellschaft sei hauptsächlich im Bau-, Hauptund Nebengewerbe und der Industrie tätig gewesen. Der E. AG sei Ende 2019 die Bewilligung zum Personalverleih entzogen worden. Ohne Bewilligung sei diese nicht mehr tätig gewesen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 nach erfolgter Beschwerde gegen den Bewilligungsentzug habe das Kantonsgericht Luzern die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt. Damit habe die E. AG grundsätzlich wieder einer Personalverleihtätigkeit nachgehen können; er könne sich daran erinnern, dass sich dies positiv auf die Stimmung ausgewirkt habe.