Ferner sei ihm für dieselbe Dauer untersagt worden, sich an gesuchstellenden Betrieben zu beteiligen oder für solche tätig zu sein. Der Beschuldigte als Hauptaktionär der E. AG habe den COVID-Kredit beantragt und zwar wegen der drohenden Rechtskraft der Verfügung und der Tatsache, dass deren Geschäftsführer bald nicht mehr dazu berechtigt sein würde, den COVID-Kredit für die Gesellschaft zu beantragen. Der Beschuldigte habe geglaubt, aufgrund seiner Bankvollmacht diesbezüglich berechtigt zu sein. Ab März 2019 habe sich die E. AG mit COVID-19 bedingten Umsatzrückgängen konfrontiert gesehen. Der Erlös habe sich im Vergleich zum Vorjahr von Fr. 6.5 Mio auf Fr. 3 Mio. halbiert (act.