vor der Pandemie gegenüber den Vergleichsperioden der Vorjahre stark zurückgegangen und nicht erst durch diese erheblich beeinträchtigt gewesen seien, was Voraussetzung für die Beantragung des Kredites gewesen sei. Damit könnte dieser zu Unrecht beantragt worden sein. So hätten die Einnahmen im ersten Quartal des Jahres 2018 Fr. 545'200.00, des Jahres 2019 Fr. 320'200.00 und des Jahres 2020 Fr. 75'700.00 betragen (act. 1.4.1, S. 7 und 10).