4.2.2. Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet (Art. 23 COVID-19-SBüV). 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Laut der undatierten Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung erzielte die E. AG im Jahr 2018 noch einen Umsatz von Fr. 6'525'763.00. Im Jahr 2019 halbierte sich dieser auf Fr. 3'043'567.00 (act. 4.1, S. 26).