Die in der COVID-19-SBüV genannten Delikte seien Vorsatzdelikte, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Beschwerdeführerin schliesse von der angeblichen Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens zu Unrecht auf einen Vorsatz. Der Beschuldigte sei nicht von krimineller Energie, sondern von der begründeten Sorge um die E. AG getrieben worden, ansonsten er die Kredite der anderen Unternehmen ebenfalls verwendet hätte. Die C. AG und die D. AG hätten ein berechtigtes Interesse gehabt, die beiden Zahlungen in Höhe von Fr. 20'000.00 bzw. Fr. 30'000.00 von der E. AG entgegenzunehmen, hätten sie hierfür doch tatsächlich eine entsprechende Leistung erbracht.