Die E. AG habe im Zeitpunkt der Kreditbeantragung mit erheblichen wirtschaftlichen Problemen gekämpft. Damals sei unklar gewesen, ob im Rahmen der Corona-Massnahmen auch das Baugewerbe die Arbeit werde einstellen müssen. Der Beschuldigte habe befürchtet, dass eine Schliessung der Baustellen unmittelbar bevorstehe, was die E. AG massiv bedroht hätte. Deshalb habe er den Kredit beantragt. Die C. AG und die D. AG seien nicht vorbelastet gewesen und es sei zu keiner Schliessung der Baustellen gekommen, weshalb ihre Kredite nicht angerührt worden seien. Die in der COVID-19-SBüV genannten Delikte seien Vorsatzdelikte, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt.