2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, beim Schreiben vom 19. November 2021 handle es sich weder um eine verspätete Beschwerde noch um ein Wiedererwägungsgesuch. Vielmehr hätten die betroffenen Gesellschaften von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch gemacht. Die Beschlagnahme müsse an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden. Die Kontosperre müsse beim Wegfall des Beschlagnahmegrundes aufgehoben werden. Beschlagnahmen seien dabei stets aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlägen. Dies sei der Fall, wenn sich ein Tatverdacht im Laufe des Verfahrens nicht verdichte.