Da der begründete Verdacht bestehe, dass die E. AG unerlaubterweise einen COVID-19-Kredit beantragt und aus den Kreditmitteln unbestrittenermassen Fr. 20'000.00 an die C. AG sowie Fr. 30'000.00 an die D. AG geflossen seien, sei die Sperre eventualiter im Umfang dieser Beträge rechtmässig und nicht aufzuheben, solange der Sachverhalt nicht vollständig geklärt sei.