Es habe an einer notwendigen Voraussetzung für die Beantragung eines COVID-Kredits gefehlt. Dieser sei zu Unrecht bezogen worden. Damit seien alle Zahlungen, welche die E. AG aus den COVID-19-Krediten getätigt habe, deliktischen Ursprungs. Da der Beschuldigte für alle drei Gesellschaften Kredite beantragt habe, sei sein Wissen über die deliktische Beantragung allen drei Gesellschaften anzurechnen. Die Sperre sei rechtmässig erfolgt und aufrechtzuerhalten.