2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Kantonale Staatsanwaltschaft habe am 30. August 2021 eine teilweise Aufhebung der Kontosperren verfügt, wogegen die D. AG und C. AG nicht vorgegangen seien. Sie hätten erst am 19. November 2021 die vollständige Aufhebung der Sperrverfügung vom 30. August 2021 beantragt. Die Beschwerdefrist sei in jenem Zeitpunkt längst abgelaufen gewesen. Es widerspreche dem Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen, dass mit Hilfe eines Wiedererwägungsgesuchs eine neue Beschwerdefrist erhalten werde. Wenn das Schreiben vom 19. November 2021 materiell als Wiedererwägungsgesuch aufgefasst würde, so sei dieses ohne Grund eingereicht worden. Eine we-