Im Rahmen der Einvernahme vom 23. März 2022 habe der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass zwei grössere Zahlungen aus COVID-19-Kreditmitteln irrtümlich erfolgt und wieder auf das Geschäftskonto der E. AG zurückgeführt worden seien. Einzig betreffend zwei Überweisungen vom 31. März 2020 über Fr. 20'000.00 an die C. AG mit Vermerk "Verwaltungsaufwand" und Fr. 30'000.00 an die D. AG mit Vermerk "Löhne" bestünden noch Verdachtsmomente einer missbräuchlichen COVID-19-Kreditverwendung. Indessen dürften auch diese Zahlungen zumindest aus Sicht der D. AG und C. AG einen geschäftlichen Zusammenhang haben, bei welchem sie für effektiv erbrachten Aufwand entschädigt worden seien.