2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die COVID-19-Kredite der C. AG und der D. AG seien zu keinem Zeitpunkt verwendet und die Kreditkonten bereits im September 2020 wieder saldiert worden. Daher seien die Sperren der Konten bereits am 30. August 2021 erheblich reduziert worden. Im Rahmen der Einvernahme vom 23. März 2022 habe der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass zwei grössere Zahlungen aus COVID-19-Kreditmitteln irrtümlich erfolgt und wieder auf das Geschäftskonto der E. AG zurückgeführt worden seien.