Beschwerdeführerin ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögensgegenstände zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.4), welches durch die angefochtene Verfügung vereitelt würde. Mit Blick darauf ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bejahen. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.