Der COVID-19-Kredit wurde der E. AG aus den Mitteln der F. AG gewährt und das Ausfallrisiko für die Rückzahlung traf zunächst diese. Nach Eröffnung des Konkurses über die E. AG wurde die verbürgte Hauptschuld fällig. Die F. AG setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2020 über die Fälligkeit in Kenntnis, nahm sie als Solidarbürgin in Anspruch und ersuchte sie um Überweisung des Betrages von Fr. 273'000.00 (Beschwerdebeilage [BB] 5), welchem Ersuchen die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2021 nachkam (BB 6). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB steht der -5-