Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dass er unerlaubterweise COVID-19-Kredite beantragt und verwendet hat. Sie ist gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c COVID-19-SBüG zur Erfüllung ihrer Aufgaben dazu berechtigt, sich im Strafverfahren betreffend der nach der Covid-19-SBüV gewährten Solidarbürgschaften als Privatklägerin zu konstituieren. Dies hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2021 getan.