3.2. Am 11. Mai 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 4. Mai 2022 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."