2. 2.1. Am 19. November 2021 beantragten die C. AG und die D. AG, die ergänzende Sperrverfügung vom 30. August 2021 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Kantonalen Staatsanwaltschaft aufzuheben. -3- 2.2. Mit Verfügung vom 4. April 2022 hob die Kantonale Staatsanwaltschaft die Sperre der Konten der C. AG und der D. AG auf. 3. 3.1. Gegen diese ihr 5. April 2022 zugestellte Verfügung erhob die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: