1.3. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschuldigte, die C. AG und die D. AG am 13. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten die Reduzierung der Sperren der Konten der C. AG und der D. AG auf jeweils Fr. 125'000.00. Mit Verfügung vom 30. August 2021 kam die Kantonale Staatsanwaltschaft den Anträgen nach und reduzierte die Sperren entsprechend. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid SBK.2021.239 vom 30. November 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten war.