Er solle für die E. AG einen CO- VID-19-Kredit mittels falscher Angaben unrechtmässig erwirkt und die Gelder nicht den Vorgaben entsprechend verwendet haben. Betreffend die C. AG und die D. AG bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte nach Gewährung der COVID-19-Kredite gegen das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Einlagenrück- bzw. Darlehensgewährung verstossen habe, indem er nach Erhalt eines COVID-Kredits Darlehen an sich selbst ausbezahlt bzw. bestehende Darlehens- oder Kontokorrentforderungen beglichen habe. Die zweckwidrigen bzw. missbräuchlichen Verwendungen seien über die Konten der Gesellschaften abgewickelt worden.