Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.143 (STA.2021.226) Art. 426 Entscheid vom 19. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Krummenacher, […] Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 betref- gegenstand fend die Aufhebung der Kontosperren C. AG_____ und D. AG_____ in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen B. (nachfolgend: Beschul- digter) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der Ur- kundenfälschung und der Geldwäscherei. Er solle für die E. AG einen CO- VID-19-Kredit mittels falscher Angaben unrechtmässig erwirkt und die Gel- der nicht den Vorgaben entsprechend verwendet haben. Betreffend die C. AG und die D. AG bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte nach Gewährung der COVID-19-Kredite gegen das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Einlagenrück- bzw. Darlehensgewährung verstossen habe, in- dem er nach Erhalt eines COVID-Kredits Darlehen an sich selbst ausbe- zahlt bzw. bestehende Darlehens- oder Kontokorrentforderungen begli- chen habe. Die zweckwidrigen bzw. missbräuchlichen Verwendungen seien über die Konten der Gesellschaften abgewickelt worden. Mit Verfü- gung vom 28. Juli 2021 sperrte die Kantonale Staatsanwaltschaft alle drei Konten bei der F. AG zur Sicherung einer allfälligen Einziehung respektive Ersatzforderung. Ferner hielt sie am 2. August 2021 verfügungsweise da- ran fest. 1.2. Mit Verfügung vom 5. August 2021 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft u.a. fest, das Konto der E. AG bleibe gesperrt. Das Konto der C. AG bleibe bis zum Betrag von Fr. 400'000.00 und dasjenige der D. AG bis zum Betrag von Fr. 350'000.00 gesperrt. Für die darüber liegenden Beträge auf den Konten der C. AG und der D. AG würden die Sperren aufgehoben. 1.3. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschuldigte, die C. AG und die D. AG am 13. August 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragten die Redu- zierung der Sperren der Konten der C. AG und der D. AG auf jeweils Fr. 125'000.00. Mit Verfügung vom 30. August 2021 kam die Kantonale Staatsanwaltschaft den Anträgen nach und reduzierte die Sperren entspre- chend. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Entscheid SBK.2021.239 vom 30. November 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kon- trolle abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde einzutreten war. 2. 2.1. Am 19. November 2021 beantragten die C. AG und die D. AG, die ergän- zende Sperrverfügung vom 30. August 2021 sei unter Kostenfolge zu Las- ten der Kantonalen Staatsanwaltschaft aufzuheben. -3- 2.2. Mit Verfügung vom 4. April 2022 hob die Kantonale Staatsanwaltschaft die Sperre der Konten der C. AG und der D. AG auf. 3. 3.1. Gegen diese ihr 5. April 2022 zugestellte Verfügung erhob die A. (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 19. April 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung vom 4. April 2022 in Sachen KSTA ST.2021.226 be- treffend Aufhebung der Kontosperre bezüglich C. AG und D. AG aufzuhe- ben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sperre betreffend die Konten IBAN XXX (C. AG) und IBAN XXY (D. AG) aufrechtzuerhalten. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. April 2022 in Sachen KSTA ST.2021.226 betreffend Aufhebung der Kontosperre bezüglich C. AG und D. AG aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Kon- tosperre über das Konto IBAN XXX (C. AG) auf CHF 20'000.00 zu be- schränken und über das Konto IBAN XXY (D. AG) auf CHF 30'000.00 zu beschränken und die Kontosperren darüber hinausgehend aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staa- tes." 3.2. Am 11. Mai 2022 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 4. Mai 2022 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit Beschwerde gegen die mit Verfü- gung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 aufgehobene Sperre der auf die C. AG bzw. die D. AG lautenden Konten. 1.2. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. 1.3. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, dass er unerlaubter- weise COVID-19-Kredite beantragt und verwendet hat. Sie ist gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c COVID-19-SBüG zur Erfüllung ihrer Aufgaben dazu be- rechtigt, sich im Strafverfahren betreffend der nach der Covid-19-SBüV ge- währten Solidarbürgschaften als Privatklägerin zu konstituieren. Dies hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. August 2021 getan. Sie konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte Zi- vilansprüche in Höhe von Fr. 773'000.00 zzgl. 5 % Zins (Fr. 273'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 13. Februar 2021 betreffend E. AG und Fr. 500'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 28. März 2020 betreffend die D. AG) geltend, unter Vor- behalt einer Anpassung dieser Beträge (act. 1.4.2, S. 7 ff.). Der COVID-19-Kredit wurde der E. AG aus den Mitteln der F. AG gewährt und das Ausfallrisiko für die Rückzahlung traf zunächst diese. Nach Eröff- nung des Konkurses über die E. AG wurde die verbürgte Hauptschuld fällig. Die F. AG setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. November 2020 über die Fälligkeit in Kenntnis, nahm sie als Solidarbürgin in Anspruch und ersuchte sie um Überweisung des Betrages von Fr. 273'000.00 (Be- schwerdebeilage [BB] 5), welchem Ersuchen die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2021 nachkam (BB 6). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB steht der -5- Beschwerdeführerin ein Recht auf Zusprechung eingezogener Vermögens- gegenstände zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.4), welches durch die angefochtene Verfügung vereitelt würde. Mit Blick darauf ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdefüh- rerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu bejahen. Die Be- schwerdelegitimation ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die COVID-19-Kredite der C. AG und der D. AG seien zu keinem Zeit- punkt verwendet und die Kreditkonten bereits im September 2020 wieder saldiert worden. Daher seien die Sperren der Konten bereits am 30. August 2021 erheblich reduziert worden. Im Rahmen der Einvernahme vom 23. März 2022 habe der Beschuldigte glaubhaft ausgeführt, dass zwei grössere Zahlungen aus COVID-19-Kreditmitteln irrtümlich erfolgt und wie- der auf das Geschäftskonto der E. AG zurückgeführt worden seien. Einzig betreffend zwei Überweisungen vom 31. März 2020 über Fr. 20'000.00 an die C. AG mit Vermerk "Verwaltungsaufwand" und Fr. 30'000.00 an die D. AG mit Vermerk "Löhne" bestünden noch Verdachtsmomente einer missbräuchlichen COVID-19-Kreditverwendung. Indessen dürften auch diese Zahlungen zumindest aus Sicht der D. AG und C. AG einen geschäft- lichen Zusammenhang haben, bei welchem sie für effektiv erbrachten Auf- wand entschädigt worden seien. Die Sperren der Konten seien nicht mehr länger gerechtfertigt. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Kantonale Staatsanwalt- schaft habe am 30. August 2021 eine teilweise Aufhebung der Kontosper- ren verfügt, wogegen die D. AG und C. AG nicht vorgegangen seien. Sie hätten erst am 19. November 2021 die vollständige Aufhebung der Sperrverfügung vom 30. August 2021 beantragt. Die Beschwerdefrist sei in jenem Zeitpunkt längst abgelaufen gewesen. Es widerspreche dem Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen, dass mit Hilfe eines Wiedererwä- gungsgesuchs eine neue Beschwerdefrist erhalten werde. Wenn das Schreiben vom 19. November 2021 materiell als Wiedererwägungsgesuch aufgefasst würde, so sei dieses ohne Grund eingereicht worden. Eine we- sentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage sei darin nicht ersichtlich. Ferner lägen keine erheblichen Tatsachen und Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder deren Geltendma- chung unmöglich gewesen sei. Die Saldierung der Kreditkonten der C. AG und der D. AG sei bereits im September 2020 bekannt gewesen; gestützt darauf sei die Reduktion der Kontosperren beantragt worden. Es wäre dem -6- Beschuldigten bzw. den Gesellschaften bereits damals unbenommen ge- wesen, die Aufhebung der Kontosperre zu verlangen. Der Einvernahme vom 23. März 2022 seien keine neuen Tatsachen zu entnehmen. Ferner sei die E. AG durch die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich nicht er- heblich beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe anlässlich der Ein- vernahme vom 23. März 2022 zugegeben, dass es aufgrund des Bewilli- gungsentzugs zum Personalverleih am 30. Oktober 2019 einen massiven Umsatzrückgang gegeben habe. Der Jahresrechnung 2019 sei zu entneh- men, dass sich der Umsatz im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr halbiert habe. Die Pandemie sei aber erst ein Jahr später ausgebrochen. Es lägen konkrete Hinweise vor, dass die finanziellen Schwierigkeiten nicht aufgrund der Pandemie entstanden seien. Es habe an einer notwendigen Voraus- setzung für die Beantragung eines COVID-Kredits gefehlt. Dieser sei zu Unrecht bezogen worden. Damit seien alle Zahlungen, welche die E. AG aus den COVID-19-Krediten getätigt habe, deliktischen Ursprungs. Da der Beschuldigte für alle drei Gesellschaften Kredite beantragt habe, sei sein Wissen über die deliktische Beantragung allen drei Gesellschaften anzu- rechnen. Die Sperre sei rechtmässig erfolgt und aufrechtzuerhalten. Da der begründete Verdacht bestehe, dass die E. AG unerlaubterweise ei- nen COVID-19-Kredit beantragt und aus den Kreditmitteln unbestrittener- massen Fr. 20'000.00 an die C. AG sowie Fr. 30'000.00 an die D. AG ge- flossen seien, sei die Sperre eventualiter im Umfang dieser Beträge recht- mässig und nicht aufzuheben, solange der Sachverhalt nicht vollständig geklärt sei. 2.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, beim Schreiben vom 19. November 2021 handle es sich weder um eine verspätete Beschwerde noch um ein Wiedererwägungsgesuch. Vielmehr hätten die betroffenen Gesellschaften von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch gemacht. Die Beschlagnahme müsse an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden. Die Kontosperre müsse beim Weg- fall des Beschlagnahmegrundes aufgehoben werden. Beschlagnahmen seien dabei stets aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorlägen. Dies sei der Fall, wenn sich ein Tatverdacht im Laufe des Verfah- rens nicht verdichte. Die Kontosperren seien nicht mehr verhältnismässig. 2.4. Der Beschuldigte führte in seiner Beschwerdeantwort aus, der Zeitfaktor sei bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme wesent- lich. Die übermässig lange Dauer einer Massnahme sei eine neue Tatsa- che, die erst nach einer gewissen Zeit geltend gemacht werden könne. An- lässlich der Einvernahme des Beschuldigten habe sich die Kantonale -7- Staatsanwaltschaft von der Irrtümlichkeit einer Zahlung überzeugen kön- nen, was als neue Erkenntnis zu bewerten sei. Die Sperren in der Höhe von jeweils Fr. 125'000.00 seien im August 2021, d.h. kurze Zeit nach An- ordnung, gerechtfertigt gewesen, weil die betroffenen Gesellschaften für die kurze Dauer auf andere Mittel hätten zurückgreifen können. Sie seien im Laufe der Zeit übermässig geworden. Die E. AG habe im Zeitpunkt der Kreditbeantragung mit erheblichen wirt- schaftlichen Problemen gekämpft. Damals sei unklar gewesen, ob im Rah- men der Corona-Massnahmen auch das Baugewerbe die Arbeit werde ein- stellen müssen. Der Beschuldigte habe befürchtet, dass eine Schliessung der Baustellen unmittelbar bevorstehe, was die E. AG massiv bedroht hätte. Deshalb habe er den Kredit beantragt. Die C. AG und die D. AG seien nicht vorbelastet gewesen und es sei zu keiner Schliessung der Baustellen gekommen, weshalb ihre Kredite nicht angerührt worden seien. Die in der COVID-19-SBüV genannten Delikte seien Vorsatzdelikte, der Beschuldigte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Beschwerdeführerin schliesse von der angeblichen Tatbestandsmässigkeit seines Verhaltens zu Unrecht auf einen Vorsatz. Der Beschuldigte sei nicht von krimineller Energie, sondern von der begründeten Sorge um die E. AG getrieben worden, ansonsten er die Kredite der anderen Unternehmen ebenfalls verwendet hätte. Die C. AG und die D. AG hätten ein berechtigtes Interesse gehabt, die beiden Zahlungen in Höhe von Fr. 20'000.00 bzw. Fr. 30'000.00 von der E. AG entgegenzunehmen, hätten sie hierfür doch tatsächlich eine entspre- chende Leistung erbracht. 3. Die strafprozessuale Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar (vgl. BGE 126 II 462 E. 5b). Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196 - 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Ist der Grund für eine Beschlagnahme weggefallen, so ist sie gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben. 4. 4.1. Vorliegend ist zunächst zu klären, ob ein hinreichender Tatverdacht hin- sichtlich einer missbräuchlichen COVID-19-Kreditbeantragung besteht. -8- 4.2. 4.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es ist viel- mehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ge- nügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehör- den somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13. August 2012 E. 4.1 m. H.). Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grund- sätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Un- tersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiege- lungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatver- dacht gegenüber der beschuldigten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). 4.2.2. Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Artikel 6 Absatz 3 verwendet (Art. 23 COVID-19-SBüV). 4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Laut der undatierten Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung er- zielte die E. AG im Jahr 2018 noch einen Umsatz von Fr. 6'525'763.00. Im Jahr 2019 halbierte sich dieser auf Fr. 3'043'567.00 (act. 4.1, S. 26). 4.3.1.2. Aus dem in den Akten befindlichen Kreditantragsformular betreffend die E. AG vom 27. März 2020 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte darin unter anderem deklarierte, die Gesellschaft sei aufgrund der COVID-19-Pande- mie hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt, der gewährte Kreditbetrag werde ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet und alle gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen (vgl. BB 3). 4.3.1.3. Der Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 27. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass die Einnahmen der E. AG bereits -9- vor der Pandemie gegenüber den Vergleichsperioden der Vorjahre stark zurückgegangen und nicht erst durch diese erheblich beeinträchtigt gewe- sen seien, was Voraussetzung für die Beantragung des Kredites gewesen sei. Damit könnte dieser zu Unrecht beantragt worden sein. So hätten die Einnahmen im ersten Quartal des Jahres 2018 Fr. 545'200.00, des Jahres 2019 Fr. 320'200.00 und des Jahres 2020 Fr. 75'700.00 betragen (act. 1.4.1, S. 7 und 10). 4.3.1.4. Mit Schreiben vom 30. April 2021 legten der Beschuldigte und die betroffe- nen Gesellschaften gegenüber der Beschwerdeführerin dar, die E. AG sei im Bereich Personalvermittlung und -verleih tätig gewesen. Am 30. Oktober 2019 sei ihr die diesbezügliche Bewilligung entzogen worden. Dem Ge- schäftsführer sei eine Wartefrist von zwei Jahren für die Einreichung eines neuen Bewilligungsgesuches auferlegt worden. Ferner sei ihm für dieselbe Dauer untersagt worden, sich an gesuchstellenden Betrieben zu beteiligen oder für solche tätig zu sein. Der Beschuldigte als Hauptaktionär der E. AG habe den COVID-Kredit beantragt und zwar wegen der drohenden Rechts- kraft der Verfügung und der Tatsache, dass deren Geschäftsführer bald nicht mehr dazu berechtigt sein würde, den COVID-Kredit für die Gesell- schaft zu beantragen. Der Beschuldigte habe geglaubt, aufgrund seiner Bankvollmacht diesbezüglich berechtigt zu sein. Ab März 2019 habe sich die E. AG mit COVID-19 bedingten Umsatzrückgängen konfrontiert gese- hen. Der Erlös habe sich im Vergleich zum Vorjahr von Fr. 6.5 Mio auf Fr. 3 Mio. halbiert (act. 3.1.3, S. 54 f.). 4.3.1.5. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 23. März 2022 ein, mit der Hilfe des Leiters der Fi- nanzen der Gesellschaft den Antrag für den COVID-19-Kredit der E. AG am 27. März 2020 gestellt zu haben. Dieser habe die Eckdaten in den Zif- fern 1 bis 3 eingetragen und der Beschuldigte habe den Antrag unterschrie- ben (act. 4.1, S. 6 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, wie die E. AG durch die CO\/ID-19-Pandemie betreffend den Umsatz erheblich beein- trächtigt gewesen sei. Die Gesellschaft sei hauptsächlich im Bau-, Haupt- und Nebengewerbe und der Industrie tätig gewesen. Der E. AG sei Ende 2019 die Bewilligung zum Personalverleih entzogen worden. Ohne Bewilli- gung sei diese nicht mehr tätig gewesen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 nach erfolgter Beschwerde gegen den Bewilligungsentzug habe das Kantonsgericht Luzern die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder hergestellt. Damit habe die E. AG grundsätzlich wieder einer Personalver- leihtätigkeit nachgehen können; er könne sich daran erinnern, dass sich dies positiv auf die Stimmung ausgewirkt habe. Im Januar und Februar 2020 habe es einen deutlichen Umsatzrückgang gegeben, weil die Bewilli- gung entzogen worden sei; man habe Personal verloren und habe ir- - 10 - gendwo wieder beginnen müssen. Aufgrund des Tätigkeitsfelds in der Bau- branche sei natürlich im Januar und Februar wenig bis gar nichts los gewe- sen (act. 4.1, S. 8 ff.). 4.3.2. Der Umsatz der E. AG halbierte sich im Jahr 2019 gegenüber demjenigen des Vorjahres (vgl. E. 4.3.1.1 hiervor). Im Jahr 2020 sind ihre Einnahmen im ersten Quartal gegenüber den Vorjahren massiv zurückgegangen (vgl. E. 4.3.1.3 hiervor). Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind erst im März 2020 aufgetreten, weshalb sie keinen Einfluss auf diese Zahlen haben konnte. Vielmehr sprechen diese dafür, dass die Gesellschaft durch den Entzug der Bewilligung zum Personalverleih bzw. zur -vermittlung am 30. Oktober 2019 betroffen war (vgl. E. 4.3.1.4 hiervor). Dies wurde auch vom Beschuldigten selbst anlässlich dessen Einvernahme bestätigt, führte er doch aus, nicht zu wissen, wie die E. AG von der Pandemie betroffen gewesen sei. Er führte den Umsatzrückgang auf den Entzug der Bewilli- gung und die Wintermonate zurück, in denen in der Baubranche wenig los sei. Die Gesellschaft sei ohne Bewilligung nicht mehr tätig gewesen (vgl. E. 4.3.1.5 hiervor). Auch dem Schreiben vom 30. April 2021 lässt sich nicht entnehmen, wie die E. AG durch die Pandemie betroffen gewesen sein soll. Die genannte Umsatzhalbierung bezieht sich auf die beiden Jahre vor der Pandemie (vgl. E. 4.3.1.1 und 4.3.1.4 hiervor). Die Kreditbeantragung erfolgt dann unrechtmässig, wenn in guten Treuen nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Betroffenheit von der Pan- demie eintreten und die Berechtigung zum Bezug des Kredits gegeben sein wird. Die COVID-19-SBüV trat am 26. März 2020 in Kraft, bereits einen Tag später stellte der Beschuldigte den Kreditantrag (vgl. E. 4.3.1.2 hiervor). In diesem Zeitpunkt gab es keinen Anlass, den Kredit zu beantragen, zumal bekannt war, dass die Kredite schnell ausgezahlt werden: Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Luzern der Beschwerde der E. AG gegen den Entzug der Bewilligung zum Perso- nalverleih und zur Arbeitsvermittlung die aufschiebende Wirkung (act. 3.1.3, S. 74 ff.). Dennoch beantragte nicht deren Geschäftsführer den CO- VID-19-Kredit, sondern der Beschuldigte, da dieser offenbar der Auffas- sung war, der Geschäftsführer werde die entzogene Bewilligung nicht mehr zurückerhalten. Aufgrund des Bewilligungsentzugs arbeiteten die Mitarbei- tenden der E. AG laut den Angaben des Beschuldigten und den entspre- chenden Lohnabrechnungen bei der D. AG (act. 4.1, S. 55 ff., act. 3.1.3, S. 123 ff.). Nachdem das Führen einer Geschäftstätigkeit ohnehin ausge- setzt war, bestand auch kein Bedarf an finanziellen Mitteln. Am 2. Juli 2020 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab (act. 3.1.3, S. 81 ff.). Obwohl in diesem Zeitpunkt klar war, dass die E. AG ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr wird aufnehmen können, wurden am - 11 - 14. August 2020 Fr. 133'000.00 von ihrem COVID-19-Kreditkonto auf das- jenige bei der F. AG überwiesen (act. 4.1, S. 57). Dies lässt auf einen Vor- satz betreffend unrechtmässige Kreditbeantragung schliessen, war die Ge- sellschaft doch nie von der Pandemie betroffen und wurde der Kredit den- noch abgerufen. Der Zweck der COVID-19-Kredite war, denjenigen Unternehmungen finan- zielle Nothilfe zukommen zu lassen, die aufgrund des Mitte März 2020 an- geordneten Lockdowns ihren Geschäftsbetrieb nicht mehr weiterführen konnten und ihre Einnahmen nicht mehr erzielten. Das hatte für die be- troffenen Unternehmen (z.B. bei Coiffeursalons) bei weiterlaufenden Fix- kosten (z.B. Miete, Löhne) eine erhebliche Umsatzeinbusse zur Folge. Die Kredite waren nicht dazu gedacht, allfällige Eventualitäten oder Ungewiss- heiten bezüglich der künftigen (finanziellen) Entwicklung abzudecken. Diese waren aber im Zeitpunkt der Antragsstellung aufgrund des Entzuges der Bewilligung gegeben. Der Beschuldigte hatte hiervon Kenntnis, sah er sich doch als Hauptaktionär und ohne Zeichnungsberechtigung genötigt, den Kredit anstelle des Geschäftsführers selbst zu beantragen (vgl. E. 4.3.1.4 hiervor). Die E. AG hat ausweislich der Handelsregisterauszüge denselben Zweck wie die C. AG und die D. AG und erbringt Dienstleistun- gen im Bereich des Personalverleihs und der Personalvermittlung (act. 3.1.3, S. 43 ff.). Während über der E. AG inzwischen der Konkurs er- öffnet wurde (act. 3.1.3., S. 46), bestehen die beiden anderen Gesellschaf- ten weiter und mussten die COVID-19-Kredite nicht beanspruchen (vgl. E. 2.4 hiervor). Daraus kann ebenfalls geschlossen werden, dass die Pan- demie keinen Einfluss auf die im selben Bereich tätige E. AG hatte. 4.4. Demzufolge ergibt sich aus den bisherigen Erkenntnissen des Strafverfah- rens der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschuldigte für die E. AG einen COVID-19-Kredit mittels falscher Angaben unrechtmässig i.S.v. Art. 23 COVID-19-SBüV erwirkte. 5. 5.1. Überdies stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte nach Gewährung des COVID-19-Kredit diesen nicht den Vorgaben entsprechend verwendete. 5.2. Die Solidarbürgschaft nach dieser Verordnung dient ausschliesslich der Si- cherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin (Art. 6 Abs. 1 COVID-19-SBüV). Es gilt der Grundsatz, dass die Solidarbürgschaften für Kredite zur Über- brückung von Liquiditätsschwierigkeiten als Folge der wirtschaftlichen Aus- wirkungen der Bekämpfung des Coronavirus dienen. Damit dürfen die so - 12 - erhaltenen Kredite für die Deckung von laufend anfallenden Kosten, insbe- sondere von Miet- oder Sachkosten, verwendet werden. Der Personalauf- wand sollte schlussendlich grösstenteils durch die COVID-19-Massnah- men in den Bereichen Kurzarbeit und Erwerbsersatz gedeckt werden (Bot- schaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. September 2020, BBl 2020 8477 ff., 8499 f., Ziff. 5.2). Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind: die Ge- währung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, mit Ausnahme der Refinan- zierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach dieser Verordnung verbürgten Kredit ge- währt (Art. 6 Abs. 3 lit. b COVID-19-SBüV). 5.3. 5.3.1. Aus den Kontobewegungen der E. AG vom 23. März 2021 geht hervor, dass sich am 14. August 2020 Fr. 38'228.09 auf ihrem Konto bei der F. AG befanden. Gleichentags wurden Fr. 133'000.00 von ihrem COVID-19-Kre- ditkonto auf dasjenige bei der F. AG überwiesen. Wiederum am selben Tag wurden Fr. 70'000.00 an die C. AG und Fr. 100'000.00 an die G. AG in Gründung überwiesen. Am Schluss befanden sich am 14. August 2020 nur Fr. 1'228.09 auf dem Konto der E. AG. Seitens C. AG wurde am 22. Sep- tember 2020 Fr. 170'000.00 schliesslich auf das Konto der E. AG bei der F. AG überwiesen (act. 4.1, S. 55 ff.). 5.3.2. Mit Schreiben vom 30. April 2021 legten der Beschuldigte sowie die be- troffenen Gesellschaften gegenüber der Beschwerdeführerin dar, am 31. März 2020 habe die E. AG Fr. 20'000.00 an die C. AG mit dem Vermerk "Verwaltungsaufwand" überwiesen. Aufgrund des Bewilligungsentzugs hätten die Arbeitsverträge der Mitarbeitenden der E. AG auf die C. AG über- tragen werden müssen. Die damit zusammenhängenden Arbeiten seien grösstenteils von Mitarbeitern der C. AG ausgeführt worden. Ferner habe diese bereits in der Vergangenheit zahlreiche administrative Aufgaben für die E. AG erledigt und hierfür auch monatlich Rechnung gestellt. Im Jahr 2019 habe die C. AG der E. AG ca. Fr. 149'475.00 in Rechnung gestellt. Dies entspreche einem Betrag von Fr. 12'456.00 pro Monat. Von Januar bis März 2020 habe die C. AG diese Dienstleistungen weiterhin für die E. AG erbracht. Die Zahlung vom 31. März 2020 entspreche einer Akonto- zahlung von rund drei Monaten für diese Dienste (act. 3.1.3, S. 55). Aufgrund des Bewilligungsentzugs hätten die administrativen Mitarbeiter der E. AG ab November 2020 bei der D. AG gearbeitet und Arbeiten für die E. AG erledigt. Dabei seien die Löhne bis Ende 2020 von der E. AG bezahlt - 13 - worden. In der Zeit von Januar bis März 2021 habe die D. AG die Löhne für die Mitarbeiter im Umfang von über Fr. 58'000.00 entrichtet. Mit der Zah- lung vom 31. März 2020 über Fr. 30'000.00 sei ein Teil der von der D. AG an die Mitarbeiter der E. AG bezahlten Löhne zurückvergütet worden (act. 3.1.3, S. 55). Die Zahlungen vom 14. August 2020 von Fr. 70’000.00 an die C.AG und Fr. 100'000.00 an die G.AG seien irrtümlich erfolgt. Der Hintergrund hierfür sei, dass die C.AG neben der eigenen auch weitere Buchhaltungen, z.B. diejenige der E.AG, geführt habe. Im August 2020 habe die C. AG der G. AG ein Darlehen über Fr. 100'000.00 und der H.AG ein solches über Fr. 70'000.00 gewähren wollen. In der Folge seien diese Beträge jedoch aus Unachtsamkeit vom Konto der E. AG an die G. AG und an die C. AG überwiesen worden. Der Irrtum sei am 22. September 2020 entdeckt und die Beträge sofort an die E. AG zurückbezahlt worden (act. 3.1.3, S. 56). 5.3.3. Der Verdachtsmeldung der MROS vom 27. Juli 2021 lässt sich entnehmen, dass die Zahlungen der E. AG vom 14. August 2020 von insgesamt Fr. 170'000.00, davon Fr. 133'000.00 aus dem COVID-19-Kredit, den Kon- tosaldo praktisch vollständig ausgeschöpft hätten. Diese Überweisungen seien nachträglich als irrtümlich bezeichnet worden. Angesichts der Tatsa- che, dass es sich um sehr hohe Beträge (Fr. 100'000.00 an die G. AG, Fr. 70'000.00 an die C. AG) handelte und die Zahlungen an zwei verschiedene Empfänger erfolgten, sei diese Aussage wenig glaubhaft. Dies umso mehr, als sich die Firma zu diesem Zeitpunkt laut den Aussagen des Rechtsver- treters bereits in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe (act. 1.4.1, S. 10). Ferner seien am 31. März 2020 Fr. 30'000.00 an die D. AG mit dem Ver- merk "Löhne" und Fr. 20'000.00 an die C. AG mit dem Vermerk "Verwal- tungsaufwand" vom Covid-19-Kreditkonto der E. AG überwiesen worden (act. 1.4.1, S. 7). 5.3.4. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 23. März 2022 ein, dass der COVID-19-Kredit der E. AG bis zum 14. August 2020 komplett bezogen worden sei. Am 29. bzw. 30 März 2020 sei er zum ersten Mal verwendet worden. Dabei seien Fr. 20'000.00 mit dem Zweck "Verwaltungsaufwand" an die C. AG und Fr. 30'000.00 an die D. AG mit dem Vermerk "Löhne" überwiesen worden. Zum Verwaltungsaufwand gehörten seine eigene Entschädigung wie auch Lohnaufwände. Ferner seien Löhne für drei Mitarbeiter an die D. AG über- wiesen worden, die für diese tätig gewesen seien und zwar für die drei Mo- nate, in welcher der E.AG die Bewilligung für den Personalverleih entzogen - 14 - worden sei. Dem Beschuldigten sei nicht bewusst gewesen, dass die Kre- ditmittel einzig zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse hätten verwendet werden dürfen. Der Leiter der Finanzen habe sich um die Ver- wendung der COVID-19-Kredite gekümmert. Bei den Zahlungen vom 14. August 2020 der E. AG an die C. AG und die G. AG habe es sich um irrtümliche Zahlungen gehandelt, die wieder auf das Konto der E.AG zu- rückbezahlt worden seien. Am 22. September 2020 seien dem Geschäfts- konto der E. AG von der C. AG Fr. 170'000.00 gutgeschrieben worden, weil man bemerkt habe, dass der Leiter der Finanzen irrtümlicherweise die Dar- lehen von einem falschen Konto getätigt habe (vgl. act. 4.1, S. 12 ff.). 5.4. Die COVID-19-Kredite dienten einzig der Sicherung der laufenden Liquidi- tätsbedürfnisse, demnach der Deckung von laufend anfallenden Kosten, insbesondere von Miet- oder Sachkosten. Der Personalaufwand sollte schlussendlich grösstenteils durch die Covid-19-Massnahmen in den Be- reichen Kurzarbeit und Erwerbsersatz gedeckt werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Beschuldigte unterzeichnete die Kreditvereinbarung der E. AG und si- cherte darin zu, den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufen- den Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden (vgl. E. 4.3.1.2 hiervor). Am 14. August 2020 haben sich lediglich Fr. 38'228.09 auf dem Konto der E. AG befunden; gleichentags wurden Fr. 133'000.00 darauf überwiesen und im Anschluss Fr. 170'000.00 wieder auf andere Konten gebucht, u.a. Fr. 70'000.00 auf dasjenige der C. AG, so dass sich am 14. August 2020 nur Fr. 1'228.09 auf dem Konto der E. AG befanden (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Dies begründet den Verdacht, dass vorsätzlich Geld vom COVID-19-Kre- ditkonto der E.AG überwiesen wurde, um anderen Gesellschaften Vorteile (Darlehen, Schenkungen o.ä.) aus dem COVID-19-Kredit der E.AG zu ge- währen und das F.AG-Konto zuerst mit einem Betrag in der Höhe gefüllt wurde, so dass mit dem Saldo, ohne Überziehung des Kontos, die beiden Überweisungen an die C. AG und an die G. AG getätigt werden konnten. Würde es sich um irrtümliche Zahlungen handeln, die vom falschen Konto überwiesen worden sind, dann wäre der Betrag mutmasslich nicht zuerst vom COVID-19-Kreditkonto auf dasjenige der E. AG überwiesen worden und wären die Beträge wohl wieder von denselben Konten auf dasjenige der E. AG zurück überwiesen worden und nicht die gesamte Summe von der C. AG erstattet worden. Am 15. Oktober 2020 wurde der Konkurs über die E. AG eröffnet (act. 3.1.3, S. 46). Die Gesellschaft hatte seit dem Be- willigungsentzug massive finanzielle Probleme. Es erscheint daher un- wahrscheinlich, dass sie über einen Monat lang keine Schritte ergreift, um an die angeblich versehentlich überwiesenen Fr. 170'000.00, notabene fast die gesamte auf ihrem Konto zur Verfügung stehende Summe, zu gelan- gen. Dem Handelsregisterauszug der G. AG lässt sich ferner entnehmen, dass ihre Statuten vom 19. August 2020 stammen und die Gesellschaft am 21. August 2020 mit einem liberierten Aktienkapital von Fr. 100'000.00 im - 15 - Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen wurde (act. 3.1.3, S. 149). Diesbezüglich besteht der Verdacht, dass die ihr am 14. August 2020 von der E. AG überwiesene Summe von Fr. 100'000.00 als Darlehen oder Schenkung für ihr Gründungskapital diente. Auch hinsichtlich der am 14. August 2020 überwiesenen Fr. 70'000.00 besteht der Verdacht, dass diese Summe als Darlehen oder Schenkung diente. Demnach besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der COVID-19-Kredit nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet wurde, sondern daraus Darlehen gewährt wurden, was gegen Art. 23 COVID-19-SBüV verstösst (vgl. E. 4.2.2 und E. 5.2 hiervor). Weder den Angaben der betroffenen Gesellschaften noch denjenigen des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Zahlung an die D. AG in Höhe von Fr. 30'000.00 bzw. an die C. AG in Höhe von Fr. 20'000.00 in irgendeiner Form mit der Pandemie zu tun hatten. Vielmehr legen beide übereinstimmend dar, dass diese aufgrund des Bewilligungsentzugs erfolg- ten. Demnach besteht betreffend die Zahlung der E. AG vom 31. März 2020 in Höhe von Fr. 30'000.00 an die D. AG mit dem Vermerk "Löhne" und an die C. AG mit dem Vermerk "Verwaltungsaufwand" ein hinreichender Tat- verdacht hinsichtlich missbräuchlicher Verwendung der Covid-19-Kredite (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Nachdem der hinreichende Tatverdacht besteht, dass der COVID-19-Kre- dit zu Unrecht bezogen wurde (vgl. E. 4.4 hiervor), würde es sich ohnehin bei allen Zahlungen, die aus den zu Unrecht erhaltenen Kreditmitteln der E. AG an die C. AG bzw. die D. AG erfolgt sind, um solche deliktischen Ursprungs handeln. 6. Zusammenfassend liegt damit ein für die Anordnung einer Beschlagnahme hinreichender Tatverdacht vor. Ob die vorhandenen und noch zu erheben- den Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschul- digten ausreichen werden, wird vom Sachgericht zu entscheiden sein. Die- ses wird auch zu entscheiden haben, ob Verletzungen des Art. 23 COVID- 19-SBüV oder schwerere strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegen. 7. 7.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögens- werte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Zu Beginn und wäh- rend der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahr- scheinlichkeit der Einziehung (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 37 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Die Einziehung selber ist Sache des - 16 - Sachgerichts und betrifft gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt wer- den. Da nicht nur unmittelbar aus der Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen werden können, sondern auch solche, die nachweislich an ihre Stelle getreten sind (sog. Surrogate), können auch Letztere beschlagnahmt werden (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 44 zu Art. 263 StPO). Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf den gesperrten Konten Gel- der befinden, welche der Beschuldigte im Rahmen von Vermögensdelikten im Zusammenhang mit COVID-19-Krediten erlangt haben könnte. Es ist damit davon auszugehen, dass die gemäss Tatverdacht auf den gesperr- ten Konten befindlichen Gelder der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen würden. 7.2. 7.2.1. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Kontosperren zu prüfen. Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). 7.2.2. Die Kontosperre ist vorliegend ohne Zweifel geeignet, den verfolgten Zweck – die Sicherstellung der beschlagnahmten Vermögenswerte im Hin- blick auf eine spätere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) – zu errei- chen. Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Kontoguthaben ei- nen empfindlichen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte der Gesellschaften darstellt, so ist dennoch nicht ersichtlich, wie die Sicherstellung der beschlagnahm- ten Vermögenswerte zwecks späterer Einziehung mittels einer milderen Massnahme erreicht werden könnte. Die (ebenfalls) zur Prüfung stehenden Tatbestände des Betrugs (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sehen eine Be- strafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Geldwä- scherei (Art. 305bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (in schweren Fällen bis zu fünf Jahren) oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich damit um Verbrechen bzw. Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB und damit um schwerwiegende Delikte. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. an der Abklärung der den Beschuldigten zur Last ge- legten Taten sowie der damit verbundenen Einziehung von deliktisch er- langtem Vermögen übersteigt deshalb das Interesse der Gesellschaften an der uneingeschränkten Nutzung der gesperrten Konten. - 17 - Auf dem Konto der E. AG sind ca. Fr. 173'000.00 gesperrt worden (act. 1.4.1, S. 3 und BB 5). Sollte der in casu zur Diskussion stehende CO- VID-19-Kredit in der Höhe von Fr. 273'000.00 (BB 3) nicht rechtmässig er- wirkt worden sein, fehlen davon noch Fr. 100'000.00. Die Zahlungen der E. AG vom 14. August 2020 in Höhe von Fr. 170'000.00 an die C. AG und die G. AG wurden seitens C. AG am 22. September 2020 auf das Konto der E. AG bei der F. AG überwiesen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kontosperre über das Konto der C. AG auf Fr. 20'000.00 und über das Konto der D. AG auf Fr. 30'000.00 zu be- schränken und die Kontosperren darüberhinausgehend aufzuheben. Hin- sichtlich dieser Beträge besteht ein hinreichender Tatverdacht betreffend unrechtmässige COVID-19-Kreditverwendung und fehlen diese Beträge auf dem Konto der E. AG. Vorliegend handelt es sich um einen aufwändigen Wirtschaftsstraffall. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verfügte die Kontosperre am 28. Juli 2021. Die Sperre besteht somit seit einem Jahr und vier Monaten . Das ist keine übermässig lange Zeitdauer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4, worin 1 ½ Jahre als nicht übermässig lang bezeich- net wurden). Ferner wurde sie zweimal nach unten korrigiert. 8. Die mutmasslich missbräuchlichen Verwendungen wurden über die zu sperrenden Konten der C. AG und der D. AG abgewickelt, weshalb die Konten zur Sicherung einer allfälligen Einziehung gesperrt zu bleiben ha- ben. Zusammenfassend ist der Grund für die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 20'000.00 auf dem Konto der C. AG und in einem solchen von Fr. 30'000.00 auf dem Konto der D. AG nicht weggefallen und verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft am 4. April 2022 in diesem Umfang zu Un- recht die Aufhebung der Kontosperren bezüglich der auf die C. AG (IBAN XXX) bzw. die D. AG (IBAN XXY) lautenden Konten, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die Sperren im oben- genannten Umfang aufrechtzuerhalten sind. 9. 9.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise und unterliegen die Kantonale Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte mit ihren in den Beschwerdeantworten gestellten Anträgen ebenfalls teil- weise. Nachdem die Kontosperre zwar weiterhin besteht, allerdings von insgesamt Fr. 250'000.00 auf Fr. 50'000.00 reduziert wurde, rechtfertigt sich eine Kostenauflage von 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der - 18 - Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren keine weitergehenden Anträge gestellt als die Kantonale Staatsanwaltschaft. Er generierte folglich keinen zusätzlichen Aufwand, weshalb die Kosten im Umfang von 1/5 vollständig zu Lasten der Staatskasse gehen. 9.2. 9.2.1. Die Bestimmungen über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 429 bis 434 StPO) kommen nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittel- verfahren zur Anwendung und richten sich bezüglich der Kostenauflage grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). 9.2.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin als Privatklägerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist deshalb noch nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerde- verfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endent- scheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 9.2.3. In Bezug auf die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten ist festzu- halten, dass weder Anträge zum Zivilpunkt i.S.v. Art. 432 Abs. 1 StPO noch Antragsdelikte i.S.v. Art. 432 Abs. 2 StPO Gegenstand dieses Beschwer- deverfahrens sind. Dementsprechend ist der Beschuldigte im Umfang sei- nes Obsiegens gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO durch den Staat zu ent- schädigen. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen für das Verfas- - 19 - sen der Beschwerdeantwort einen Aufwand von acht Stunden als ange- messen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Ho- norar von Fr. 1'760.00. Sodann ist eine Auslagenpauschale von 3 % in Höhe von Fr. 52.80 und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'812.80, ausmachend Fr. 139.60, zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist für das Beschwerde- verfahren folglich mit Fr. 1'561.90 (4/5 von Fr. 1'952.40) aus der Staats- kasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft vom 4. April 2022 aufgehoben und diese ange- wiesen, die Kontosperre über das Konto XXX (C. AG) im Umfang von Fr. 20'000.00 und über das Konto XXY (D. AG) im Umfang von Fr. 30'000.00 aufrechtzuerhalten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 1'086.00, werden zu 4/5, d.h. mit Fr. 868.80, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet, und im Üb- rigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'561.90 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 20 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus