3.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. April 2022 aufgehoben und Rechtsanwalt Robert Frauchiger, Wohlen, mit Wirkung ab 4. August 2017 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 11 -