2.5. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im vorliegenden Fall erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene Verfügung vom 8. April 2022 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Rechtsanwalt Robert Frauchiger, Wohlen, ist mit Wirkung ab 4. August 2017 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu bestellen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).