verbleibenden Überschuss erhalten. Über die im Rahmen der materiellen Hilfe ausgezahlten Geldbeträge können die Empfänger frei verfügen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer materiellen Hilfe für Flüge in ihr Heimatland ausgab, vermag an ihrer Bedürftigkeit somit nichts zu ändern.