Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2017 äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie in den vergangenen fünf Jahren zweimal nach T. gereist sei (act. 029). Die Kosten für ein Hin- und Rückflug hätten sich auf zwischen Fr. 350.00 und 400.00 belaufen; diese habe sie von ihrer materiellen Hilfe gespart (act. 030). Der Anspruch auf materielle Hilfe wird in Anwendung der Richtlinien vom April 2005 für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) so bemessen, dass die Empfänger keinen über den erweiterten prozessualen Notbedarf - 10 -