Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bestreitet die für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 4. August 2017 von der Gesuchstellerin behauptete Sozialhilfeabhängigkeit nicht, womit diese erstellt ist. Soweit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 vorbringt, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von Flügen in ihr Heimatland in Frage zu stellen sei, ist ihr nicht zu folgen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2017 äusserte die Beschwerdeführerin, dass sie in den vergangenen fünf Jahren zweimal nach T. gereist sei (act. 029).