2.4.5.2. Aus dem Protokollauszug der Sozialkommission Wohlen vom 8. März 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Sozialhilfeleistungen bezogen hatte (act. 043). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 20. April 2022 sodann vor, dass sie im für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 4. August 2017 nach wie vor auf materielle Hilfe angewiesen gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bestreitet die für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 4. August 2017 von der Gesuchstellerin behauptete Sozialhilfeabhängigkeit nicht, womit diese erstellt ist.