2.4.5. 2.4.5.1. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO bedürftig ist. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5). Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO).