Die Möglichkeit, sich ohne anwaltliche Verteidigung im Strafverfahren zurechtzufinden wird zudem durch die Bildung der Beschwerdeführerin (10 Schuljahre in T.), ihre Herkunft sowie die Tatsache, dass sie auch nach -9- vielen Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht integriert zu sein scheint, erschwert. 2.4.4.3.3. Nach dem Gesagten weist das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren sowohl in materiell- wie auch in formellrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf, die zusätzlich durch in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe erschwert werden.