Die aussergewöhnliche Dauer erschwert es der Beschwerdeführerin als Laie, sich im Verfahren zurechtzufinden. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, ihr Recht auf Beizug eines Verteidigers sei betreffend die durch die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Freiamt, Dienstort Wohlen, durchgeführte Einvernahme vom 31. Mai 2017 verletzt worden. Ob dies zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden; fest steht allerdings, dass der Verteidiger an der Einvernahme nicht anwesend war. Auch die Notwendigkeit zur Prüfung der Verletzung von Verfahrensrechten spricht für das Vorliegen rechtlicher Schwierigkeiten.