Vorliegend kommt der Abgrenzung des Tatbestandes des Betrugs gemäss Art. 146 StGB von jenem der unrechtmässigen Erwirkung von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 SPG zudem eine erhöhte Relevanz zu, da letzterer aufgrund der langen Verfahrensdauer zwischenzeitlich verjährt ist (§ 59 Abs. 2 SPG i.V.m. Art. 109 StGB). Nach dem Gesagten bietet das von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten wegen Betrugs gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren bereits in materiellrechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten.