2.4.4.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis erscheint die rechtliche Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und einfacher Lüge gerade im Kontext des Sozialfürsorgebetrugs nicht ohne Weiteres problemlos (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5). Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Abgrenzung heikel und kontrovers ist und dementsprechend die Gerichte häufig beschäftigt. Vorliegend kommt der Abgrenzung des Tatbestandes des Betrugs gemäss Art.