können auch persönliche Umstände des Beschuldigten wie die Bildung und Herkunft dazu führen, dass eine Verteidigung gerechtfertigt ist, wobei anzumerken bleibt, dass die blosse Unkenntnis der Verhandlungssprache keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung begründet, da diesem Umstand mit der Bereitstellung eines Dolmetschers begegnet werden kann (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 132 StPO; BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1).