2.4.4.3. 2.4.4.3.1. Von Schwierigkeiten in materiellrechtlicher Hinsicht ist insbesondere bei heiklen Abgrenzungsfragen die Rede (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.5). In formellrechtlicher Hinsicht können unter anderem besondere Konstellationen des Verfahrens, welche es der beschuldigten Person verunmöglichen, sich alleine im Dossier zurechtzufinden, die Gebotenheit zur Interessenswahrung begründen (LIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 132 StPO). Schliesslich -8-