2.4.4. 2.4.4.1. Nachdem vorliegend nicht von einem Bagatellfall auszugehen ist, bleibt gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre. 2.4.4.2. Vorliegend werden tatsächliche Schwierigkeiten weder behauptet, noch sind solche ersichtlich, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.