001) auch ohne Landesverweisung bei einer Verurteilung migrationsrechtliche Konsequenzen. Dabei zeigt der Umstand, dass das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Delikt heute eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung darstellt, wie schwer der Vorwurf des Betrugs im Bereich der Sozialhilfe in migrationsrechtlicher Hinsicht wiegt. Zusammenfassend kann nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden, weil sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch heute die schweren Vorwürfe noch im Raum stehen und unklar ist, welche Strafe die Beschwerdeführerin zu erwarten hat bzw. welche migrationsrechtliche Konsequenzen ihr bei einer Verurteilung drohen.