Betreffend die drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ist anzumerken, dass der Tatbestand des Betrugs im Bereich der Sozialhilfe gemäss heute geltender Gesetzeslage ein Grund für eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB) und somit nach Art. 130 lit. b StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung darstellt. Zwar sind die vorgenannten Bestimmungen aufgrund des Deliktzeitraums vom 6. Januar 2014 bis 13. Februar 2016 nicht anwendbar, jedoch drohen der Beschwerdeführerin insbesondere als Empfängerin materieller Hilfe und aufgrund ihrer Vorstrafe (act. 001) auch ohne Landesverweisung bei einer Verurteilung migrationsrechtliche Konsequenzen.