355 Abs. 3 StPO). Vorliegend ist (auch fünf Jahren nach Ausstellung des Strafbefehls) nach wie vor unklar, wie die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Sache weiter verfahren wird bzw. welche Strafe der Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung durch das Präsidium des Bezirksgerichts droht. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, -7- dass bereits die von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ausgesprochenen 120 Tagessätze sich genau an der Grenze zu dem Fall, in welchem jedenfalls kein Bagatellfall mehr vorliegt, befinden.